FAQ Praxissemester Spanisch
Allgemeine Informationen
Wo finde ich die aktuellen und wichtigen Informationen rund um das Praxissemester?
Wichtige Informationen hat das ZfL Köln auf der zentralen Informationsseite CORONA-NEWS für Sie hinterlegt. Dort finden Sie den Unterpunkt "Praxissemester".
Welche Formalia muss ich beachten?
Alle Vorgaben, die das ZfL Köln in seinen Handreichungen explizit benennt müssen zwingend berücksichtigt werden. Alle anderen Entscheidungen hinsichtlich Struktur, Layout, Zitationsstil usw. liegen in Ihrem persönlichen Entscheidungsraum.
Wenn Sie ein Studienprojekt verfassen: Siehe "Welchen Umfang hat das Studienprojekt?"
Wenn Sie ein wissenschaftliches Poster und Handout verfassen: Informieren Sie sich zu den Kriterien eines guten wissenschaftlichen Posters. Ihr Poster muss fristgerecht (s. o.) zusammen mit dem Handout eingereicht werden.
Wie zitiere ich richtig?
Es kommt darauf an, für welches Format sie sich entscheiden. Eine gute Unterstützung finden sie hier.
Wo finde ich weiterführende Informationen?
https://zfl.uni-koeln.de/downloads-praxissemester.html
Ich benötige die Prüfungsleistungen des Praxissemesters für meinen weiteren Studienverlauf. Wann und wie wird die Prüfungsleistung verbucht?
Die Verbuchung der Prüfungsleistungen geschieht durch das ZfL. Die Praxissemesterbeauftragten tragen die Note der MAP ein. Dadurch werden auch die Leistungen des Vorbereitungsseminars verbucht. Aus diesem Grund kann es zu einer gewissen Bearbeitungszeit kommen.
Was muss ich bei der Anmeldung zur Projektskizze / zum Studienprojekt beachten?
Die Projektskizze muss von Ihnen eigenständig über KLIPS angemeldet werden. Im Gegensatz dazu, findet die Anmeldung zum Studienprojekt automatisch mit dem Abschluss des schulpraktischen Teils statt.
Wo finde ich Informationen zu gendersensibler Sprache?
Die Gleichstellungsbeauftragte der Universität zu Köln hat hilfreiche Informationen zusammengestellt, die sie hier finden.
Wo reiche ich meine Projektskizze ein?
Per E-Mail innerhalb der Frist.
Aufbau Projektskizze / Studienprojekt
Was gehört alles in den Anhang meiner Projektskizze / meines Studienprojekts?
Das entscheiden Sie individuell. Überlegen Sie sich gut, was Ihre PrüferInnen benötigen, um ihre Daten und Schlussfolgerungen nachvollziehen zu können.
Welchen Umfang hat die Projektskizze?
Die Projektskizze umfasst in der Regel 12.000-18.000 Zeichen (inkl. Leerzeichen und Fußnoten, zzgl. Titelblatt, Gliederung, Literaturverzeichnis und Anhang). Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte dem Informationsmaterial auf den Seiten des ZfL Köln.
Welchen Umfang hat das Studienprojekt?
Das Studienprojekt umfasst in der Regel 30.000-40.000 Zeichen (inkl. Leerzeichen und Fußnoten, zzgl. Titelblatt, Gliederung, Literaturverzeichnis und Anhang). Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte dem Informationsmaterial auf den Seiten des ZfL Köln.
Meine Projektskizze / Mein Studienprojekt überschreitet die vorgegebene Zeichenzahl. Wie gehe ich damit um?
Das ZfL macht konkrete Vorgaben zum Umfang der schriftlichen Ausarbeitungen, die eingehalten werden müssen. Grund ist eine generelle Vergleichbarkeit der Projekte. In Einzelfällen kann es Sinn machen, dass diese Werte unter- bzw. überschritten werden. Sprechen Sie mit mir unbedingt vor der Abgabe Ihrer Ausarbeitung über eine individuelle Lösung.
Ich habe das Gefühl, dass sich Passagen aus der Projektskizze und meinem Studienprojekt doppeln bzw. sinnvoll ergänzen würden. Wie gehe ich damit um?
Sie dürfen sich gerne auf sich selbst beziehen, bzw. zitieren, wenn Sie das Gefühl haben, dass dies sinnvoll ist. Auch wenn die Projektskizze und das Studienprojekt zwei voneinander getrennte Prüfungsleistungen abbilden, empfinde ich es als sinnvoll, wenn Sie ggf. in der Lage sind, Bezüge herzustellen.
Modulabschlussprüfungen
Was muss ich vor meinem Prüfungstermin einreichen?
Zwei Wochen vor Beginn der Prüfungsphase reichen Sie Ihre Ausarbeitung (Studienprojekt) per E-Mail ein. Offizielle Feiertage in NRW sind keine Werktage.
Wo und wie muss ich meine Projektskizze / mein Studienprojekt abgeben?
Die Projektskizze senden Sie zur angegebenen Frist an mich per E-Mail.
Senden Sie die fertige Arbeit fristgerecht (zwei Wochen vor Beginn der Prüfungsphase) per E-Mail an mich.
Wie ist die Modulabschlussprüfung aufgebaut?
Den Modulabschluss des Aufbaumoduls ‚Praxissemester’ bildet eine kombinierte Prüfung. Hierfür wird das Studienprojekt in geeigneter Form (z.B. Power Point Präsentation) zusammenfassend dokumentiert sowie in einem Vortrag (ca. 10 min.) mit Kolloquium präsentiert. Dauer der Prüfung insgesamt: 30 Minuten. Bewertet werden die Qualität der schriftlichen und mündlichen Darstellung des Studienprojekts und das anschließende Kolloquium, in dem zentrale Elemente des Forschungsprozesses in einer Metaperspektive (sowohl auf fachlicher als auch auf berufsbiografischer Ebene) diskutiert und reflektiert werden sollten. Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte dem Informationsmaterial auf den Seiten des ZfL Köln.
Wo finden die Modulabschlussprüfung statt?
Aktuell finden die Prüfung in Form einer Videokonferenz statt. Sie erhalten individuelle Zugangsdaten kurz vor ihrer Prüfung. Dort werden Sie aus dem Wartebereich zum Prüfungsbeginn in die Prüfung geholt.
Was für technische Möglichkeiten stehen mir zur Präsentation zur Verfügung?
Wir stellen Ihnen gerne einen Beamer (Anschlussmöglichkeiten: VGA & HDMI) sowie eine Posterwand für Ihren Vortrag zur Verfügung. (Aktuell finden die Prüfungen in Form einer Videokonferenz statt)
Umgang mit meinen Forschungsdaten
Welche Software sollte ich zur Auswertung meiner Forschungsdaten nutzen?
Die Entscheidung überlasse ich Ihnen. Überlegen Sie sich, welche Informationen sie zur Erläuterung ihrer Ergebnisse benötigen und welches Programm sich für diesen Zweck anbietet. Eine Übersicht über die gängigsten Computerprogramme enthält die folgende Tabelle:
Programm | Open-Source? |
PSPP | ja |
R | ja |
SAS | nein |
SPSS | nein |
STATA | nein |
EXCEL | nein |
Calc | ja |
MAXQDA | nein |
f4transkript | nein |
oTranscribe | nein |
Eine Handreichung zur Datenanalyse mit EXCEL, SPSS und R finden sie hier.
Eine Handreichunng zur qualitativen Forschung (z. B. Interviewanalyse) finden sie hier.
Eine MAXQDA Einführung finden sie hier.
Ich möchte mit Transkripten arbeiten. Was muss ich beachten?
Die Entscheidung, für welches Transktriptionssystem sich sich entscheiden, überlasse ich Ihnen. Sie dürfen z. B. das Vereinfachte Transkriptionssystem nach Dresing & Pehl (2011) benutzen.
Geeignete Programme zum Transkribieren sind beispielsweise MAXQDA, f4transkript oder oTranscribe.
Datenschutz
Ich möchte qualitative Interviews im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsprojekte DSGVO-konform erheben und verarbeiten. Was muss ich beim Datenschutz beachten?
Gute Tipps und Hinweise finden sie hier.
Ich möchte im Rahmen des Praxissemesters Bild- und/oder Tonaufnahmen anfertigen (z. B. Videographie von Unterrichtssequenzen). Brauche ich hierzu eine spezielle Einverständniserklärung?
Für Bild- und Tonaufnahmen im Kontext des Praxissemesters bedarf es keiner Einverständniserklärung des Ministeriums für Schule und Bildung (MSB) mehr, diese Vorgaben wurden im Sommer 2020 durch das MSB geändert. Den entsprechenden Passus finden Sie nachfolgend und explizit auch im Merkblatt zum schulpraktischen Teil.
"Die Rahmenkonzeption zur strukturellen und inhaltlichen Ausgestaltung des Praxissemesters sieht Videoaufnahmen imKontext von Unterrichtsanalysen ausdrücklich als methodische Möglichkeit vor. Das Schulgesetz regelt die Zulässigkeit von Bild- und Tonaufzeichnungen auf Basis des „Gesetzes zur Anpassung undBereinigung schulrechtlicher Vorschriften (15. Schulrechtsänderungsgesetz)“ vom 29. Mai 2020 in § 120 (3) "Schutz der Daten von Schülerinnen und Schülern und Eltern" wie folgt: „(6) Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts oder sonstiger verbindlicher Schulveranstaltungen bedürfen der Einwilligung der betroffenen Personen. Die Einwilligung muss freiwillig erteilt werden. Den betroffenen Personen dürfenkeine Nachteile entstehen, wenn sie eine Einwilligung nicht erteilen.“ Analoge Regelung für Daten von Lehrerinnen und Lehrern in § 121 (1).